- zurück zur Übersicht Aufenthaltsstatus
- zurück zu Ausreisepflicht
- zurück zu Duldung
- Zurück zur Übersicht Übergangsthemen
Leistungen zum Lebensunterhalt
Die Anzahl der Haftentlassenen, die auf Transferleistungen angewiesen ist, ist sehr hoch, das Thema hat daher eine besondere Relevanz für die Zielgruppe.
Eine Haftentlassung stellt ein besonderes Integrationshemmnis dar. Einige Behörden haben für diese Fälle gesonderte Ansprechpartner/-innen. Im Jobcenter beispielsweise gibt es das Fallmanagement.
Vorgehen im Berliner Übergangsmanagement
- An erster Stelle der Betreuung steht herauszufinden, für ob und für welche Transferleistungen eine Zugangsvoraussetzung besteht. Dies hängt auch davon ab, welchen Status eine inhaftierte Person hat. Bei Unsicherheiten kann das LEA oder die Resoberatung Auskunft geben.
- Zuvor sollten die Inhaftierten selbst befragt werden, ob und welche Leistungen sie vor der Inhaftierung bezogen haben und welche Behörde zuständig war: Jobcenter (Leistungen nach dem ALG II) oder das Sozialamt (Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Eingliederungshilfe etc.)
Leistungen vom Jobcenter
INFO FÜR DAS ÜBERGANGSMANAGEMENT:
Voraussetzungen, um mit einer Duldung Leistungen vom Jobcenter zu beziehen
- es liegt eine Duldung länger als 3 Monate vor, die die Erlaubnis zu arbeiten einschließt
- eine Person hält sich seit mindestens 5 Jahren in Deutschland auf (mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung)
- es liegt eine Ausbildungsduldung vor
- es liegt eine Beschäftigungsduldung vor
-------------------------------------------------------------------
Das Jobcenter ist eine gemeinsame Einrichtung der Agentur für Arbeit und der Kommunen und verantwortlich für die Gewährung der Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende). Leistungen können zur Eingliederung in Arbeit oder zur Sicherung des Lebensunterhalts gewährt werden.
Grundlagen (und Argumentationshilfen)
Zeitliche Relevanz
- Während Haft, ab 3 Monate vor TE
Zugangsvoraussetzungen
- mindestens 15 Jahre alt und Altersgrenze für Rente noch nicht erreicht
- Wohnen und Lebensmittelpunkt in Deutschland
- mindestens 3 Stunden pro Tag arbeitsfähig
- Hilfsbedürftigkeit bei Leistungsberechtigtem selbst vorliegend oder bei Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft
Die Anspruchsberechtigung auf SGB II Leistungen hängt bei ausländischen Haftentlassenen vom Aufenthaltsstatus ab:
- Fiktionsbescheinigung, (Un-)befristeter Aufenthalt: Anspruch auf SGB II Leistungen
- Duldung, Aufenthaltsgestattung: Anspruch auf Leistungen richtet sich nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Leistungen sind bei dem Sozialamt zu beantragen
- EU-Bürger*innen: Anspruch auf SGB II Leistungen, wenn bereits ALG II Leistungsbezug vorhanden ODER ALG I Anspruch durch 360 Tage Arbeit in Haft
Benötigte Unterlagen
- Antrag und Anlagen
- Personalausweis oder gültiger Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung oder Ausweisdokument (damit wäre auch Duldung o.ä. eingeschlossen)
- Nachweis Vermögen/ Einkommen (Kontoauszüge der vergangenen 3 Monate, Lohnbescheinigung)
- Nachweis Kosten Unterkunft (Mietvertrag, Zuweisung Wohnheimplatz). Auch wenn die Information während der Haft noch nicht vorliegt und die Anlage nocht nicht richtig ausgefüllt werden kann, muss sie dennoch unterschrieben werden, damit der Antrag bearbeitet werden kann.
- Postadresse: Diese Angabe stellt in der Haft oft ein Problem dar. Es muss daher frühzeitig geklärt werden, welche Adresse angegeben werden kann.
- Rentenversicherungsnummer: Beantragung per E-Mail unter
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. , Schweigepflichtentbindung notwendig - Angaben zum Krankenversicherungsschutz
- Haftentlassungsschein
- ggf. frühere Bewilligungsbescheide oder Leistungsnachweise
Projektträger
Ansprechpartner:innen
- Die Zuständigkeit der Jobcenter richtet sich nach der letzten zuständigkeitsbegründeten Meldeadresse (ausgenommen sind Therapieeinrichtungen, JVA, Maßregelvollzug, Wohnheime gemäß ASOG o.ä.). Die Meldeadresse ist nach der Entlassung nicht mehr die JVA, sondern die letzte Meldeadresse in Berlin. Bei Klient/-innen, die nicht aus Berlin kommen, greift die so genannte „Geburtstagsliste“, aus der die Zuständigkeit der Berliner Bezirke hervorgeht.
Leistungen nach dem AsylbLG
- Leistungen werden nur dann gezahlt, wenn die Person nach dem Asylgesetz leistungsberechtigt ist und ein bewilligter Antrag vorliegt.
- s. in diesem Fall Bereich ASYL
Entlassungscheckliste Erwachsenenvollzug
