Übergangsthema Wohnen
Wohnraumerhalt während kurzer Haftstrafen und Wohnraumbeschaffung nach der Entlassung stellen Inhaftierte und Haftentlassene oft vor sehr große Herausforderungen. Ein fester Wohnsitz beeinflusst nicht nur die eigenen Startchancen positiv, sondern entscheidet auch über eine Reihe administrativer Vorgänge, wie etwa die Zuordnung zu einem Jobcenter, deren Zuständigkeit nach dem Wohnortprinzip gilt. Die Zuordnung des Jobcenters erfolgt zunächst über die letzte zuständigkeitsbegründete Meldeadresse vor der Inhaftierung.
Vorgehen im Berliner Übergangsmanagement
- Leistungen zum Thema Wohnen ergeben sich aus ganz unterschieldichen Rechtskreisen. Infolgedessen sind unterschiedliche Behörden zuständig.
- An erster Stelle der Betreuung steht daher herauszufinden, für ob und für welche Transferleistungen eine Zugangsvoraussetzung besteht. Dies hängt auch davon ab, welchen Status eine inhaftierte Person hat.
- Bei Unsicherheiten kann das LEA, die Resoberatung, die Soziale Wohnhilfe oder die Träger des Übergangsmanagements Auskunft geben.
- Prüfen, welche Beheörde vor der Inhaftiertung zustänfig war: Jobcenter (Leistungen nach dem ALG II) oder das Sozialamt (Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Eingliederungshilfe etc.)
Wohnformen
Informationen ergänzen
Wohnform |
Information und Zugangsvoraussetzung |
| Betreute Wohnenformen (§67 Eingliederungshilfe) | |
| Wohnheime | |
| Selbst beschaffter Wohnraum |
Betreutes Wohnen und andere Hilfen nach dem 67ff SGB XII
„Betreutes Wohnen“ für Menschen in besonderen Lebenslagen in Verbindung mit sozialen Schwierigkeiten; dabei ist Haftentlassung immer eine besondere Lebenslage. Weitere Indikatoren sind Wohnungslosigkeit, Schulden, Sucht, gesundheitliche Herausforderungen, familiäre Probleme, soziale Isolation oder die aktuelle Nichtverfügbarkeit passenderer Hilfe (zB Eingliederungshilfe). Die Maßnahme beinhaltet persönliche Hilfe (mit oder ohne Wohnraumbereitstellung) entlang eines Hilfeplans über einen längeren, aber idR begrenzten Zeitraum. Gängigste Leistungstypen sind Betreutes Einzel- oder Gruppenwohnen sowie das Übergangshaus.
Grundlagen (und Argumentationshilfen)
- 67ff SGB XII
- Berliner Rahmenvertrag Soziales (BRV Soziales mit Anlagen)
- DVO zu §67 SGB XII
- Rundschreiben 04/23 SenASGIVA
- Anwendungsempfehlungen des Deutschen Vereins (DV 5/15)
Zugangsvoraussetzungen
- Grundsätzlicher Zugang zu SGB-Leistungen (siehe auch AV §23 SGB XII – Zugang für EU-Bürger:innen zum SGB)
- Hilfebedarf
Benötigte Unterlagen
- „A-Bogen“ (Antrag auf Sozialhilfe) und ggf. Anlagen
- Einkommensnachweise
- „Hilfebedarfsermittlung“ (standardisiert, wird meist durch Leistungserbringer/freie Träger erstellt)
- Identitätsnachweis
Projektträger
- Bezirksämter, Abt. Soziales, Soziale Wohnhilfen
- Leistungserbringer, die über eine entsprechende Vereinbarung mit dem Land Berlin verfügen, sind ebenfalls Ansprechpartner zur Leistungsanbahnung
Ansprechpartner:innen
- Kontaktliste über das Netzwerkportal
- Zuständige Sozialarbeiter:innen
- Ansprechpartner:innen eingebundener freier Träger
Entlassungscheckliste Erwachsenenvollzug
Staatliche Hilfen zum Thema Wohnen
Ist diese Übersicht (aus den Fachthemen des Portals) relevant für die Zielgruppe bzw. durch welche Infos muss sie ergänzt werden zB. Asylbewerberleistungsgesetz?
| Art der Leistung | Gesetzliche Grundlage | Anmerkung | Zusatzinformation |
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Bürgergeld |
Bedarfe für Unterkunft und Heizung |
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| Sozialhilfe |
SGB XII, 3. Kapitel: Hilfe zum Lebensunterhalt, 4. Abschnitt; § 35 Bedarfe für Unterkunft und Heizung |
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| Grundsicherung im Alter | SGB XII, 4. Kapitel: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung |
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| Wohngeld | Wohngeldgesetz |
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Wohnberechtigungs-schein (WBS) |
Wohnraumförderungsgesetz |
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